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Tipps | Pflege und Betreuung

Ihre Lebenssituation ist schon belastend genug, da sollen Sie dann auch noch wissen, welche Hilfen und Möglichkeiten sich für Sie bieten? Kein Problem! – Wir erklären Ihnen hier einige Fachbegriffe und deren Bedeutung für Sie.

ENTLASTUNGSLEISTUNGEN

Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 stehen 125 € monatlich zur Verfügung, um sich Unterstützung im Haushalt, für die Begleitung zum Arzt, zu einem Spaziergang oder für gemeinsame Aktivitäten zu holen. Auszahlbar ist auch dieser Betrag nicht. Service – Center – Bergisch – Land als zugelassener Betreuungsdienst rechnet diese Leistungen direkt mit den Pflegekassen ab.

STUNDENWEISE VERHINDERUNGSPFLEGE

Für pflegende Angehörige ist die sogenannte Verhinderungspflege eine gute Möglichkeit, stundenweise Entlastung für die anspruchsvolle Pflegeaufgabe zu bekommen.Was bedeutet das genau? Wenn Sie als pflegende Angehörige vorübergehend an der Pflege gehindert sind oder einfach einmal ausspannen möchten, beteiligt sich die Pflegeversicherung. Jeder Pflegebedürftige, der mindestens einen Pflegegrad 2 hat, kann Unterstützung im Gegenwert von bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.

KOMBINATIONSLEISTUNGEN …

… stellt die Pflegekasse zur Verfügung, wenn pflegende Angehörige neben der privat erbrachten Pflege und Betreuung zusätzlich auf einen zugelassenen Betreuungs- oder Pflegedienst zurückgreifen. Dadurch erhöht sich das Pflegegeld insgesamt, sodass eine angemessene Betreuung gewährleistet werden kann. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem zugelassenen Betreuungs- und Pflegedienst und den Pflegekassen. Das Pflegegeld wird nur dann noch anteilig ausgezahlt, wenn die Pflegesachleistungen im jeweiligen Monat nicht komplett ausgeschöpft werden.

PFLEGESACHLEISTUNGEN …

… umfassen einen deutlich höheren Leistungsbetrag im Vergleich zum Pflegegeld. Mit einem kassenzugelassenen Betreuungs- und Pflegedienst – wie z. B. Service-Center-Bergisch-Land – kann der jeweilige monatliche Betrag in voller Höhe genutzt werden. Lediglich die Auszahlung des Pflegegeldes entfällt in diesem Fall. Um die Abrechnung der Pflegesachleistungen muss sich der Pflegebedürftige nicht selber kümmern, denn sie erfolgt direkt mit den Pflegekassen.